Fachbegriffserklärung
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert stellt die Grundlage für die Wertbestimmung einer Sache dar. Wenn eine Sache beschädigt wurde, gibt der Wiederbeschaffungswert den Preis an, den der Geschädigte ersatzweise für einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenstand aufzubringen hat oder aufbringen müsste.
Wertminderung
Die Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden.
wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur wäre technische möglich, jedoch unwirtschaftlich.
Rechenbeispiel:
Wiederbschaffungswert 1000,00 €
Reparaturkosten 1400,00 €
Restwert 500,00 €
Ergebnis: Wiederbeschaffungswert ist geringer als die Reparaturkosten. wirtschaftlich nicht vertretbar.
unechter Totalschaden
Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Wertminderung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen.
Rechenbeispiel:
Wiederbschaffungswert 1000,00 € Reparaturkosten 900,00 €
Restwert 500,00 €
Ergebnis: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist geringer als die zu entrichtenden Reparaturkosten. Auch in diesem Fall liegt ein wirtschaftlicher Totalshaden vor, welcher nach der 130% Regelung reparaturwürdig wäre.
130% Grenze, Opfergrenze
Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.
Rechenbeispiel:
Wiederbschaffungswert 1000,00 €
Reparaturkosten 1290,00 €
Restwert 500,00 €
Ergebnis: Die Reparaturkosten liegen innerhalb der 130% Rgelung bei 129%. Eine Reparatur ist möglich unter der Vorraussetzung einer sach- und fachgerechten Reparatur, einer weiternutzung des Fahrzeugs von 6 Moaten (weiterhin angemeldet). Ein Verkauf innerhalb dieser Frist ist nicht getattet
Bagatellschaden
Bei einem Bagatellschaden ist die Frage entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein Fachmann ist, vor der Beauftragung eines Sachverständigen erkennen konnte, das der entsandene Schaden nicht mehr wie 750,00 € (teilweise BGH Entscheidungen 1000,00 €) beträgt.
In allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, kann nicht von einem Bagatellschaden die Rede sein.
fiktive Schadensabrechnung
Unter fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags ohne Nachweis über die Schadensbeseitigung oder Ersatzbeschaffung.
Dabei ist zu beachten, dass die Schadenssumme netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt wird.
Nutzungsausfallentschädigung
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Erhalt einer Nutzungsaufallentschädigung. Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs.
Voraussetzung für einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während der Ausfallzeit hätte genutzt werden können, und kein weiterer PKW zur Verfügung steht.